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«Rechtliche Verbindlichkeit» der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) nach der Novellierung des Transfusionsgesetzes.
- Source :
-
Transfusion Medicine & Hemotherapy . Apr2011, Vol. 38 Issue 2, p159-163. 5p. - Publication Year :
- 2011
-
Abstract
- Vor Inkrafttreten des Gewebegesetzes stellte die Bundesärztekammer aufgrund des § 12 Transfusionsgesetz (TFG) in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter anderem zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen fest. Durch das Gewebegesetz fand diesbezüglich eine Neuerung statt. Anstelle des bisherigen § 12 TFG wurde ein inhaltlich neuer § 12 TFG geschaffen. Dieser enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Außerdem wurde ein neuer § 12a TFG geschaffen. Dieser enthält als Ausgleich für die ursprünglich in § 12 TFG alte Fassung geregelte umfassende Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer eine nunmehr deutlich begrenzte Ermächtigung der Bundesärztekammer zur lediglich ergänzenden Feststellung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen. Im Juli 2010 wurden - auf der Grundlage der §§ 12a und 18 TFG - von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die «Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)» (nachfolgend BlutRiLi) in neuester Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Es bestehen rechtliche Zweifel, ob die BlutRiLi, soweit sie die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen betreffen, in rechtmäßiger Weise gestützt auf § 12a TFG erlassen werden konnten. Copyright © 2011 S. Karger AG, Basel [ABSTRACT FROM AUTHOR]
Details
- Language :
- German
- ISSN :
- 16603796
- Volume :
- 38
- Issue :
- 2
- Database :
- Academic Search Index
- Journal :
- Transfusion Medicine & Hemotherapy
- Publication Type :
- Academic Journal
- Accession number :
- 59658620
- Full Text :
- https://doi.org/10.1159/000327130