201. Organisation, Pflicht und Grundsätze der Finanzbuchhaltung
- Author
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Benjamin R. Auer and Peer Schmidt
- Abstract
Wie bereits in Abschnitt A 1 erwahnt wurde, dokumentiert die Finanzbuchhaltung in zwei getrennten Buchern alle wirtschaftlichen Vorgange (sog. Geschaftsvorfalle), die den Betrieb innerhalb einer Abrechnungsperiode beruhren. Dieser auch als Geschaftsjahr bezeichnete Zeitraum umfasst maximal 12 Monate, beginnt i. d. R. am 01.01. und endet am 31.12. Eroffnet ein Geschaftsmann sein Unternehmen z. B. im August, so kann er auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschaftsjahr wahlen. Stellt ein Geschaftsmann seinen Geschaftsbetrieb im laufenden Geschaftsjahr ein, so kann das Geschaftsjahr auch kurzer als 12 Monate sein. Unabhangig von der Lange des Geschaftsjahres mussen alle auftretenden Geschaftsvorfalle luckenlos aufgezeichnet werden.
- Published
- 2012