Sa Akcionim planom za koherentno ugovorno pravo 2003. godine Komisija je učinila prvi korak u pravcu jedinstvenog Evropskog privatnog prava. Najznačajnija uloga u ovom akcionom planu data je provjeri postojećeg Evropskog potrošačkog prava. Modernizacija osam potrošačkih direktiva i u njima sadržanih klauzula minimalne harmonizacije treba da pruži pravni osnov za pripremne radove na planiranim prethodnicima Evropskog civilnog zakonika: „Zajedničkom referentnom okviru“ i „Opcionalnom instrumentu“. U tu svrhu Komisija je donijela Zelenu knjigu o provjeri potrošačkog acquis-a 8. februara 2007. godine. Zelena knjiga slijedi cilj stvaranja jedinstvenog i ujednačenog Evropskog potrošačkog prava i pretežno se bavi pojmom potrošača, potrošačkim pravima na informacije i opoziv ugovora, kao i potrošačkim kupoprodajnim pravom. Stvaranjem jedinstvenih pojmova i propisa za Evropsko potrošačko pravo, kao najobimnijeg dijela važećeg Evropskog privatnog prava, rezultati zelene knjige dobijaju veliki značaj kako za materijalno tako i koliziono Evropsko privatno pravo., Die Parallelität der Großinitiativen im Europäischen Privatrecht macht eine gegenseitige Abstimmung der begonnen Prozesse nicht nur zwischen den materiellen und kollisionsrechtlichen, sondern auch innerhalb eines einzelnen Vereinheitlichungs- und Vergemeinschaftungsprozesses dringend erforderlich. So müssen die Überlegungen zur Verbraucherschutzregelung stets in Abstimmung mit den Vorarbeiten am Gemeinsamen Referenzrahmen erfolgen, und diese dürfen wiederum den größeren Rahmen der Schaffung eines „optionalen Instruments“ als Vorreiters eines Europäischen Zivilgesetzbuches nicht aus den Augen verlieren. Der Zweck einer gelungenen Koordinierung der laufenden Vereinheitlichungsprozesse beschränkt sich naturgemäß auf die Funktionalität der konkret in deren Rahmen zu erzeugenden Rechtsinstrumente. Die notwendige einheitliche Rechtsmethodik und Systematik, an der sich alle zukünftigen Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Privatrecht orientieren könnten, wird dadurch allerdings nicht geschaffen. Diese Aufgabe soll dem GRR zukommen. Mehrere wissenschaftliche Gruppen sind derzeit bemüht in dem Gefüge des geltenden Gemeinschaftsrechts, der traditionsreicheren Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sowie des Einheitsrechts, Vorbilder für einzelne Regelungen des möglichen Vorreiters eines Europäischen Zivilgesetzbuches zu finden. Die Frage nach einer optimalen Integration der Regelungen des exzessiv gewachsenen Europäischen Verbraucherrechts in das GRR bzw das zukünftige „optionale Instrument“ sowie in bereits bestehende nationale Privatrechtsordnungen bleibt offen. Eine mögliche Lösung stellt dabei die Einführung des „Schutzgedankens“ bzw eines verbraucherspezifischen Grundsatzes der legitimen Erwartungen, als eines an die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Vertragspartei angepassten Ausflusses der Grundsätze von Treu und Glauben und Fairness, in einen Allgemeinen Teil des Europäischen Privatrechtes im Rahmen des GRR oder des „optionalen Instruments“ dar. Diesen Ansatz verfolgt der nun vorliegende Entwurf des GRR, der Verbraucherbestimmungen entweder als Ausnahmevorschriften oder als lex specialis gegenüber den allgemeinen Vorschriften vorsieht. Damit bleibt die Entwicklung des Verbraucherrechts in steter Verbindung zum allgemeinen Privatrecht. Ein einheitlicher Verbraucherbegriff im Gemeinschaftsrecht soll die Basis für ein hohes Verbraucherschutzniveau in der EU, und damit mehr Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Einkäufe legen. Die vorgeschlagene Definition des Verbrauchers beinhaltet die am häufigsten in den Mitgliedstaaten vorkommenden Erweiterungen des Verbraucherbegriffs, und würde dafür sorgen, dass das Verbraucherschutzniveau mit der Vereinheitlichung nicht sinkt. Demnach ist der Verbraucher: „jede Person, die überwiegend außerhalb des Rahmens ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Juristische Personen gelten nur dann als Verbraucher, wenn sie einen ideellen Zweck verfolgen. Handlungen, die eine Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Vorraussetzungen dafür vollzieht, gehören noch nicht zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit.“