Die Definition des Begriffes „Arbeitszeit” und die Frage, welche konkreten Tätigkeiten als Arbeitszeit zu werten sind, waren und sind zum Teil nach wie vor strittige Fragen. Auch die EU-Arbeitszeit-Richtlinie hat hierbei Einfluss, da diese nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit unterscheidet und keine weitere Zwischendefinition kennt. Hinsichtlich der Umkleidezeiten (Zeiten des Umziehens von Privatgewand in Dienstkleidung und umgekehrt) gab es lange Zeit keine Urteile bzw nur zwei Urteile mit Aussagen zum spezifischen Sachverhalt (zeitaufwändige Kostümierung im Wohnwagen für Auftritt in Zirkusmanege) und es herrschte eine rege Diskussion in der Lehre - insbesondere zwischen Mazal und Resch -, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit gelten oder nicht. Wegweisend war das Urteil des OLG Wien vom 13.1.2017, 9 Ra 149/16x, betreffend den Bereich Food-Küche/ Restaurant und die endgültige Klärung erfolgte durch die Entscheidung des OGH vom 17.5.2018, 9 ObA 29/18g, für Krankenanstalten. Dieses OGH-Urteil, das Umkleidezeit inklusive damit verbundene Wegzeiten als (vergütungspflichtige) Arbeitszeit bewertet, hat daher Auswirkungen auf die Krankenanstaltenbetreiber: Die Möglichkeiten der Umsetzung des Urteils und deren jeweilige organisatorische Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb sollen mit diesem Beitrag näher beleuchtet werden. [ABSTRACT FROM AUTHOR]